Rechtliche Realität

Zwei Meldungen. Derselbe Täter. Keine Verbindung.

Zwei Personen melden unabhängig voneinander denselben Täter bei der Polizei — und erfahren in aller Regel nie etwas voneinander. Das ist kein Versehen, sondern Folge des geltenden Rechts. Genau diese Lücke versucht Sags Luisa! zu schliessen.

Diese Einschätzung bezieht sich auf die Praxis im Kanton Zürich und hängt vom Verfahrensstadium ab. Andere Kantone können abweichen. Dies ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung — bei einem konkreten Fall hilft nur eine Anwältin oder ein Anwalt.

Das Szenario

Ein Täter, zwei Opfer, zwei getrennte Akten.

Meldung Nr. 1

Eine betroffene Person erstattet bei ihrer lokalen Polizeistelle Anzeige gegen den Täter.

Derselbe Täter, ein neues Opfer

In einem anderen Teil der Stadt greift derselbe Täter eine weitere Person an.

Meldung Nr. 2

Das zweite Opfer erstattet Anzeige — bei einer anderen Polizeistelle, die von der ersten Meldung nichts weiss.

Die Frage

Darf die Polizei den beiden Opfern mitteilen, dass sie denselben Täter gemeldet haben?

Die kurze Antwort

In der Regel: Nein.

Die Polizei im Kanton Zürich darf einem Opfer normalerweise nicht einfach mitteilen, dass eine andere identifizierte Person denselben Täter gemeldet hat. Sie kann die beiden Meldungen intern abgleichen und derselben Staatsanwaltschaft zuweisen — das ist aber etwas anderes, als Opfer A über Opfer B zu informieren.

Was die Polizei darf — und was nicht

Koordinieren ja. Offenlegen nein.

Darf sie

  • Die beiden Meldungen intern miteinander abgleichen
  • Prüfen, ob es sich um dieselbe beschuldigte Person handelt
  • Beweise sichern und die Ermittlungen koordinieren oder zusammenlegen
  • Beide Fälle derselben Staatsanwaltschaft zuweisen

Darf sie normalerweise nicht

  • Opfer A sagen, dass Opfer B ebenfalls eine Meldung gemacht hat
  • Name, Kontaktdaten oder Aussage der anderen Person weitergeben
  • Das gilt in beide Richtungen — unabhängig davon, wer zuerst gemeldet hat

Im Detail

Wann wäre eine Offenlegung überhaupt möglich?

Polizei verbindet die beiden Meldungen intern

Erlaubt — und für die Ermittlung in der Regel sogar sinnvoll.

Polizei gibt Name, Kontaktdaten oder Aussage der anderen Person preis

In der Regel nicht erlaubt — ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder eine konkrete gesetzliche Grundlage.

Polizei teilt beiden Opfern mit — ohne die andere Person zu identifizieren —, dass es ähnliche Vorwürfe geben könnte

Unter Umständen möglich, muss aber von der Staatsanwaltschaft oder Verfahrensleitung im Einzelfall geprüft werden.

Beide Opfer geben informierte, ausdrückliche Zustimmung zu Kontakt oder begrenzter gegenseitiger Offenlegung

In der Regel der klarste Weg — bleibt aber den Schutzvorkehrungen des Verfahrens unterstellt.

Ein gemeinsames Strafverfahren verleiht beiden Opfern Parteistellung

Akteneinsicht kann je nach Verfahrensstadium möglich sein, bleibt aber durch Schwärzungen und Geheimhaltungsvorschriften eingeschränkt.

Rechtsgrundlage

Worauf sich das stützt.

Kantonales Datenschutzrecht, die Schweizerische Strafprozessordnung und ein Bundesgerichtsentscheid — zusammen ergeben sie das Bild oben.

§ 10 POLIS-Verordnung (ZH)

Erlaubt die Weitergabe von Polizei-Systemdaten an Justiz- und Polizeibehörden für deren gesetzliche Aufgaben — unter Wahrung der Vertraulichkeit.

§ 17 IDG (LS 170.4)

Kantonale Behörden dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bei einer gesetzlichen Grundlage, ausdrücklicher Einwilligung im Einzelfall oder zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr weitergeben.

§ 23 IDG (LS 170.4)

Behörden müssen die Weitergabe verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen — etwa der Schutz der Privatsphäre einer Drittperson.

Art. 117 StPO

Verpflichtet die Behörden, die Persönlichkeitsrechte des Opfers während des gesamten Verfahrens zu schützen.

Art. 305 StPO

Die Informationspflicht bei der ersten Einvernahme betrifft die eigenen Rechte des Opfers, Opferhilfe und Genugtuung — kein allgemeines Recht, über andere Opfer informiert zu werden.

Art. 101 StPO

Regelt die Akteneinsicht. Drittpersonen erhalten nur ausnahmsweise Zugang, bei einem nachgewiesenen eigenen schützenswerten Interesse.

BGer 1B_590/2020

Das Bundesgericht hält fest: Akteneinsicht ist kein allgemeines Informationsrecht. Ein schützenswertes Interesse Dritter wird nur ausnahmsweise anerkannt.

Was du konkret tun kannst

Zwei Schritte, die helfen.

  1. 1Schriftlich gegenüber der zuständigen Person oder Staatsanwaltschaft festhalten, dass du einverstanden bist, einer anderen meldenden Person als kontaktierbar genannt zu werden.
  2. 2Darum bitten, dass die Behörde prüft, ob eine Koordination der Fälle sinnvoll ist — und ob die andere Person eine gleichwertige Einwilligung gegeben hat.

Die Polizei sollte die Kontaktdaten der anderen Person nicht herausgeben, solange diese nicht separat zugestimmt hat. Bei einer förmlichen Privatklägerschaft im Strafverfahren kann über die Staatsanwaltschaft zusätzlich Akteneinsicht beantragt werden.

Genau diese Lücke schliesst Sags Luisa!

Die Polizei darf euch nicht einfach zusammenbringen. Sags Luisa! schon — anonym, verschlüsselt, ohne dass jemand als Erstes öffentlich auftreten muss.